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24.08.2021
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Schweizer Bundesgericht hat Ende 2021 die Unlauterkeit des Bestellprozesses und verschiedener Angaben auf der Ticketplattform von Viagogo bestätigt. Viagogo ist es deshalb verboten, Veranstaltungen als «ausverkauft» zu bezeichnen, solange noch Tickets für eine Veranstaltung bei der offiziellen Verkaufsstelle erhältlich sind. Eine Besprechung des Urteils und eine Erläuterung, was das Urteil für die Angabe von Preisen und Preisbestandteilen im E-Commerce bedeutet, erfahren Sie in unserem aktuellen Newsletter.
Zudem enthält unser Newsletter Beiträge zu aktuellen Entwicklungen in der Schweizer Gesetzgebung. Namentlich berichten wir über die neue «Lex Booking», welche Bestpreisklauseln von Hotelbuchungsplattformen verbietet, sowie die «Lex Netflix», mit der Anbietern von Video-on-Demand Diensten neue Pflichten auferlegt werden sollen.
Ausserdem berichten wir über verschiedene Entwicklungen im Datenschutzrecht. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die finalen Leitlinien des EDSA zu den datenschutzrechtlichen Rollen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters und das Urteil des deutschen BGH zum Umfang des Auskunftsrecht nach der DSGVO.
Wie immer finden Sie alle hier vorgestellten Informationen und noch vieles mehr auf www.mll-news.com.
Die Reichweite des Auskunftsrechts nach der DSGVO ist immer wieder umstritten, war nun aber jüngst Gegenstand einer Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat mit diesem Urteil das Auskunftsrecht konkretisiert und damit etwas zur Rechtssicherheit beigetragen. Der BGH orientiert sich wenig überraschend an der Rechtsprechung des EuGH, die den Begriff «personenbezogene Daten» und damit den Umfang des Auskunftsrechts weit auslegt. Auch über subjektive Einschätzungen durch Mitarbeiter des Verantwortlichen ist Auskunft zu erteilen, wenn diese sich auf eine Person beziehen. Im vorliegenden Fall verstiess ein Versicherungsunternehmen daher gegen die DSGVO, weil es einem Versicherungsnehmer nicht die volle Auskunft erteilte. Immerhin vermittelt Art. 15 DSGVO nach dem vorliegenden Urteil aber keinen Anspruch, Abklärungen zur Rechtslage oder Informationen zu Provisionszahlungen an Dritte herauszuverlangen.
Das Schweizer Bundesgericht hat Ende 2021 die Unlauterkeit des Bestellprozesses und verschiedener Angaben auf der Ticketplattform von Viagogo bestätigt. Eine entsprechende Klage des Zirkus Knie wurde damit im Ergebnis gestützt, anders als noch diejenige des Bundes bzw. des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vor rund einem Jahr. («Viagogo I»). Viagogo ist es deshalb verboten, Veranstaltungen des Zirkus Knie als «ausverkauft» zu bezeichnen, solange noch Tickets für die betreffende Veranstaltung bei der offiziellen Verkaufsstelle erhältlich sind. Auch Angaben zur grossen Nachfrage (wie «Tickets sind sehr gefragt» oder «nur noch 43 Tickets übrig») sind Viagogo verboten, wenn nicht klar darauf hingewiesen wird, dass dies nur für das Angebot auf der Viagogo-Plattform gilt. Als unlauter wurde ferner auch der Bestellprozess insgesamt beurteilt. Insbesondere durch den Einsatz von Countdowns (z.B. «noch 5 Minuten, um die Bestellung abzuschliessen») und das schrittweise Nennen einzelner Preisbestandteile (insb. Buchungsgebühr und Bearbeitungsgebühr) halte Viagogo die Kunden von einem Preisvergleich ab und schaffe eine Irreführungsgefahr. Mit diesem Urteil wird verdeutlicht, dass Werbung mit Verfügbarkeitsangaben heikel sein kann. Gerade im Plattformkontext sind Hinweise auf die Knappheit eines Angebots in der Regel nur zulässig, wenn dies auch für die Verfügbarkeit über andere Verkaufskanäle zutrifft. Während das Urteil in dieser Hinsicht mehr Klarheit bringt, hat es aber in Bezug auf die Angabe von Preisbestandteilen und Zusatzgebühren leider bereits zu Stellungnahmen mit unzutreffenden Schlussfolgerungen geführt.
Der Europäische Datenschutzausschuss («EDSA») hat die finale Version der Leitlinien zu den datenschutzrechtlichen Rollen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters veröffentlicht, in der nun auch die Ergebnisse der öffentlichen Vernehmlassung eingearbeitet wurden. Die Leitlinien ersetzen eine frühere Veröffentlichung zu diesen Begriffen der «Artikel-29-Datenschutzgruppe», die im Jahr 2010 herausgegeben wurden. Die Leitlinien, welche inklusive Flowcharts und Beispielen 51 Seiten lang sind, beinhalten eine Veranschaulichung der Definition des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters, des Dritten bzw. Empfängers sowie Ausführungen zu den Beziehungen zwischen den Beteiligten. Durch die Leitlinien will der EDSA zur Auslegung der in der Praxis z.T. herausfordernden Abgrenzungsfragen beitragen.
In Deutschland bringen aktuelle Entwicklungen mehr Klarheit für das Influencer-Marketing. Lange herrschte Ungewissheit, welche Beiträge von Influencern als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Eine grosse Bandbreite an teils divergierenden erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidungen führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der Branche. Nun schaffte der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen zum Influencer-Marketing Klarheit, zumindest in einigen wichtigen Fragen. Zuvor befasste sich bereits ferner der deutsche Gesetzgeber mit dem Thema und schuf eine eigene «Lex Influencer», die Ende Mai 2022 in Kraft tritt.
Der Bundesrat hat kürzlich eine Anpassung des Schweizer Lauterkeitsrechts (UWG) vorgeschlagen, um die Verwendung von Bestpreisklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben zu unterbinden. Damit würden auch in der Schweiz sowohl die engen als auch die weiten Preisbindungsklauseln verboten. Auf den Einbezug von anderen Klauseln, z.B. «Konditionenparitätsklauseln» sowie auf strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten hat der Bundesrat in seinem Vorschlag allerdings verzichtet. Damit geht die Diskussion um die rechtliche Beurteilung von Bestpreisklauseln auch in der Schweiz in eine neue Runde, nachdem jüngst Klarstellungen der Rechtslage in Deutschland erfolgten und sich auf EU-Ebene ebenfalls Neuerungen abzeichnen.
Mit einer Revision des Filmgesetzes sollen Anbietern von Video-On-Demand (VoD) Diensten neue Pflichten auferlegt werden. Die inoffiziell als «Lex Netflix» bezeichnete Vorlage wurde vom Parlament in der Herbstsession 2021 verabschiedet und verlangt von VoD-Anbietern künftig, mindestens 30% europäische Filme in das Angebot aufzunehmen und besonders zu kennzeichnen. Zugleich verlangt die Revision von VoD-Anbietern, gleichermassen wie von «klassischen» TV-Unternehmen, Investitionen zugunsten des unabhängigen Schweizer Filmschaffens, und zwar in der Höhe von 4% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Mit den Neuerungen wird eine Angleichung an die EU-Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste (AVMD-Richtlinie) angestrebt, die für die EU-Mitgliedstaaten verpflichtend ist. Die Vorlage blieb jedoch nicht von Kritik verschont und es wurden am 20. Januar 2022 die erforderlichen Unterschriften für das Referendum eingereicht. Aller Voraussicht nach wird daher die Schweizer Stimmbevölkerung am 15. Mai 2022 über die «Lex Netflix» abstimmen.
Das schweizerische Bundesamt für Justiz (BJ) hat jüngst einen Bericht zum kontroversen US CLOUD Act veröffentlicht. Dieser Bericht dient den involvierten Behörden und Stakeholdern als Diskussionsgrundlage für die Frage, wie die Schweiz auf die extraterritoriale Anwendbarkeit des US CLOUD Acts und weitere aktuelle Entwicklungen bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung reagieren soll. Es finden sich in diesem Bericht zudem interessante Untersuchungen zu den US CLOUD Act Executive Agreements, zur Rechtsnatur des US CLOUD Acts und der Vereinbarkeit mit europäischem und schweizerischem Recht.
The French Data Protection Authority (CNIL) has fined Facebook (now Meta Platforms, Inc.) EUR 60 million and Google EUR 150 million based on the reasoning that it is not as easy to refuse cookies on their websites as it is to accept them. Below you can find out more about the background to these decisions. Also, if you jump to the end of our blog article, you will find out what these decisions mean for your business and the set-up of your cookie selection process.
Der EDÖB hat jüngst seinen Schlussbericht zur Untersuchung der Plattform meineimpfungen.ch publiziert. Die vom Bundesamt für Gesundheit mitfinanzierte Plattform war aufgrund des mangelhaften Datenschutzes in die Kritik geraten und musste, nicht zuletzt aufgrund der Untersuchung des EDÖB sowie der entsprechenden Medienberichterstattung, letztlich vom Netz genommen werden. Insbesondere die fehlende Sicherstellung der Datenrichtigkeit sowie die ungenügende Datensicherheit wurden vom EDÖB bemängelt. Leider gibt der Schlussbericht aber wenig Auskunft darüber, welche Charakteristika eine rechtskonforme Lösung hätte haben müssen. Dennoch zeigt das Verfahren exemplarisch, dass gerade im Bereich E-Health tätige Unternehmen gut beraten sind, ihre Datenschutz-Compliance und IT-Sicherheit regelmässig zu überprüfen.