Sehr geehrte Damen und Herren Liebe Real Estate Enthusiasten
Wir hoffen, dass Sie gut in das neue Jahr gestartet sind und dass 2024 für alle von uns ein erfolgreiches Jahr wird, auch wenn zurzeit noch einige Unsicherheiten bestehen.
Wir haben wiederum Artikel in verschiedenen Feldern verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre. Alle Beiträge und vieles mehr ist auch unter www.mll-news.com verfügbar.
Das erste Highlight des neuen Jahres ist sicherlich die Immo’24 am 17. und 18. Januar 2024 in Zürich-Oerlikon. Wir sind wiederum als Aussteller vertreten und freuen uns darauf, möglichst viele von Ihnen dort zu treffen.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die jüngsten Änderungen im Zusammenhang mit der Revision des Mietrechts, die vom Parlament im September 2023 beschlossen wurden.
Wir haben in einem Artikel vom 27. September 2021 über die Änderungen des Mietrechts berichtet1, die in die Vernehmlassung gegeben wurden und welche (i.) die Untervermietung, (ii.) die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Angehörigen und (iii.) die Formvorschriften bei einseitigen Vertragsänderungen, insbesondere bei der Ankündigung von Mieterhöhungen, betreffen.
Der Erwerb und Verkauf von Immobilien in der Schweiz wird u.a. durch zwei wichtige Bundesgesetze beeinflusst: das Zweitwohnungsgesetz (ZWG oder Lex Weber) und das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG oder Lex Koller).
Dieser Beitrag beschränkt sich darauf, die Einschränkungen, die durch die Lex Weber auferlegt werden, zu erläutern. Es wird hier nicht weiter auf die Lex Koller eingegangen, die beim Erwerb von Grundstücken durch eine Person, die Staatsangehörige eines ausländischen Staates ist und keine C-Bewilligung (Niederlassungserlaubnis) besitzt, Anwendung findet.
Im Oktober 2019 legte der Bundesrat als Antwort auf eine Forderung des Parlaments einen Entwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts betreffend Baumängel vor, der hauptsächlich darauf abzielte, einerseits die Frist für die Anzeige von Baumängeln auf 60 Tage festzulegen und andererseits die Möglichkeiten für Bauunternehmer zu beschränken, das Recht des Bauherrn auf Behebung eines Baumangels im Zusammenhang mit einem Verkauf einer Immobilie ab Plan auszuschliessen.
Zur Erinnerung: Das Gesetz sieht keine bestimmte Frist vor, innerhalb derer die Mängelanzeige erfolgen muss, und die Richter des Bundesgerichts ziehen es vor, diese Frage von Fall zu Fall je nach den Umständen zu entscheiden. Die Tendenz geht jedoch dahin, sich an eine Frist von sieben Tagen zu halten.
Am 29. September 2023 verabschiedeten sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat im Rahmen der parlamentarischen Herbstsession nach fast zehn Jahren politischer Debatte einstimmig den Entwurf für eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) (Vorlage 18.077)1.
Die zweite Etappe der Teilrevision des RPG (RPG 2) hatte zum Ziel, die Anzahl der Gebäude und anderer versiegelter Flächen ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. Die zwischenzeitliche Einreichung einer neuen Volksinitiative ("Landschaftsinitiative") trug dazu bei, den im Dezember 2014 eingeleiteten Gesetzgebungsprozess zu verlängern.
Das Genfer Gesetz über die Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen (LIRT) und seine Durchführungsverordnung (RIRT) wurden kürzlich geändert und traten am 1. Juni 2023 in Kraft. Ihr Hauptziel ist es, den privaten Baumarkt den gleichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu unterwerfen wie den öffentlichen Markt.
Im Mittelpunkt dieser Änderung steht die Möglichkeit, die Tätigkeit eines Unternehmens, das einen schweren Verstoss gegen das Gesetz begangen hat, sofort zu suspendieren, bis es die Vorschriften erfüllt.
So kann der Baustelleninspektor die Arbeiten eines Unternehmens für eine Dauer von bis zu drei Tagen sofort einstellen, wenn das Unternehmen die Auskunft verweigert, sich der Kontrolle widersetzt, in schwerwiegender Weise gegen die Mindestarbeitsbedingungen oder die üblichen Sozialleistungen verstösst oder in schwerwiegender Weise gegen die Anforderungen des kantonalen Mindestlohns verstösst. Falls erforderlich, kann der Baustelleninspektor sogar die Unterstützung der Kantonspolizei in Anspruch nehmen (Art. 44 LIRT).
Ob Umbau oder grosses Neubauprojekt, Bauvorhaben können in technischer wie auch rechtlicher Hinsicht eine herausfordernde Angelegenheit darstellen. Nicht selten wird das vom Unternehmer versprochene Bauwerk nicht vertragsgemäss erstellt. Zwar lässt sich erfahrungsgemäss zwischen den Parteien für die fachmännische Behebung von untergeordneten Mängeln eine Einigung finden, dagegen gehen bei schwerwiegenden Mängeln mit hohen Sanierungskosten die Auffassungen der Parteien vielfach stark auseinander. Seitens der beweispflichtigen Partei besteht spätestens dann ein erhebliches Interesse, den Beweis für die Mangelhaftigkeit des fraglichen Bauwerks (resp. Bauwerkteils) zu prüfen und zu sichern.